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Erbrecht Bielefeld - Rechte und Pflichten der Erben

Kanzlei für Erbrecht in Bielefeld

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Grundsätzlich ist niemand gezwungen, ein auf ihn entfallendes Erbe anzunehmen. Jeder der zum Erben berufen ist, egal ob durch gesetzliche Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen, hat das Recht, die Erbschaft innerhalb einer Frist von 6 Wochen auszuschlagen. Sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird, gilt sie automatisch als angenommen.

Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen und zwar entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Sofern man sich bei der Ausschlagung der Erbschaft durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, muss auch dessen Vollmacht öffentlich beglaubigt sein.

Die Ausschlagungsfrist beginnt im Falle der gesetzlichen Erbfolge mit dem Zeitpunkt zu dem der Erbe Kenntnis von der Erbschaft erlangt. Sofern der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen wurde, beginnt die Frist mit der Verkündung der Verfügung, und zwar auch dann, wenn der Erbe bei der Verkündung nicht anwesend war. Hier gilt demnach nicht der Zeitpunkt indem der Erbe tatsächlich Kenntnis erlangt. Hatte der Erbe seinen ständigen Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland auf, so verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf 6 Monate.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Erbschaft nur komplett ausgeschlagen werden kann. Eine Begrenzung der Ausschlagung auf bestimmte Teile der Erbschaft ist damit nicht möglich.
AUSNAHME: Ein Hoferbe kann sich entscheiden, ob er den Hof ausschlagen und die übrige Erbschaft annehmen möchte oder umgekehrt.

Mit der Ausschlagung der Erbschaft geht grundsätzlich auch der Anspruch auf den Pflichtteil verloren. Es gibt jedoch Ausnahmen, so kann der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und den Zugewinnausgleich zuzüglich des Pflichtteils verlangen. Darüber hinaus kann auch der pflichtteilsberechtigte Erbe die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, wenn die Erbschaft mit Auflagen, Vermächtnissen, der Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Teilungsanordnung beschwert ist und der ihm hinterlassene Erbteil größer ist als der ihm zustehende Pflichtteil (Näheres siehe unter Pflichtteil).

Da die Handhabung dieser Reglungen jedoch praktisch ausgesprochen schwierig ist, empfehle ich hier vor einer Ausschlagung dringend einen Anwalt zu Rate zu ziehen, Rechtsanwältin Kotte aus Bielefeld blickt auf mehrere Jahre Erfahrung im Erbrecht zurück und kann Sie in Bezug auf Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft beraten und unterstützen.

Darüber hinaus ist auch eine Bedingung der Ausschlagung unzulässig. Daher ist es nicht möglich, die Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person auszuschlagen. Sobald die Ausschlagung wirksam ist, fällt die Erbschaft an denjenigen, der geerbt hätte, wenn der ausschlagende Erbe nicht gelebt hätte.

Ist der Erbe noch nicht volljährig, so müssen seine gesetzlichen Vertreter die Erbschaft für ihn ausschlagen. Erforderlich ist hierfür jedoch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Minderjährige erst durch die Erbschaftsausschlagung seiner gesetzlichen Vertreter zum Erben berufen wurde.

Sofern die Erbschaft angenommen wurde, kann diese Annahme unter Umständen später jedoch angefochten werden, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht.

Ein solcher Grund kann z.B. gegeben sein, wenn der Erbe durch rechtswidrige Drohung oder durch arglistige Täuschung zur Annahme der Erbschaft veranlasst wurde. In Betracht kommt jedoch auch eine Anfechtung wegen Irrtums. Ein solcher, eine Anfechtung rechtfertigender Irrtum wird beispielsweise angenommen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Die bloße Hoffnung hingegen, dass zum Nachlass auch Vermögenswerte im Ausland gehören würden, ist dagegen kein Anfechtungsgrund.

Wer ein Erbe einmal angenommen hat, tritt, u.U. gemeinsam mit seinen Miterben, in die rechtliche Stellung des Erblassers ein, d.h. er wird Rechtsnachfolger. Daraus ergibt sich die persönliche Haftung des Erben für die Verbindlichkeiten des Erblassers, also für die Nachlassverbindlichkeiten.

Wer ein Erbe einmal angenommen hat, tritt, u.U. gemeinsam mit seinen Miterben, in die rechtliche Stellung des Erblasers ein, d.h. er wird Rechtsnachfolger. Daraus ergibt sich die persönliche Haftung des Erben für die Verbindlichkeiten des Erblassers, also für die Nachlassverbindlichkeiten.

Übersicht der Nachlassverbindlichkeiten

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören zunächst die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Was zu einer standesgemäßen Beerdigung gehört, richtet sich zunächst nach dem Willen des Erblassers. Sofern sein diesbezüglicher Wille nicht bekannt ist, muss von der Lebensstellung des Erblassers ausgegangen werden. Weiterhin trägt der Erbe die Kosten der Todeserklärung, die Kosten für die Tätigkeit eines Nachlasspflegers, Nachlassverwalters oder Testamentsvollstreckers, sowie die Kosten der Testamentseröffnung.

Auch die Erbschaftssteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit. Außerdem ist der Erbe verpflichtet, den sogenannten „Dreißigsten“ zu geben. Dies bedeutet, dass er den unterhaltsberechtigten, zum Haushalt des Erblassers gehörenden Personen für weitere dreißig Tage Wohnung und Unterhalt zu gewähren hat.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche, Zugewinnausgleichsforderungen, sowie Trennungsunterhaltsansprüche der nicht mehr erbberechtigten, aber noch nicht rechtskräftig geschiedenen Ehefrau, der Ausbildungsanspruch von Stiefkindern, Vermächtnisse und Auflagen die der Erbe zu erfüllen hat. Auch der oben bereits erwähnte Voraus des Ehegatten, und der Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter eines Erben gehören hierher. Ein solcher Anspruch ist dann gegeben, wenn die nichterbberechtigte, weil nicht verheiratete, werdende Mutter die Geburt eines Kindes, also Erben des Erblassers erwartet und sich nicht selbst unterhalten kann.

Die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen die der Erblasser verfügt hat, sind ebenfalls Nachlassverbindlichkeiten.

Beschränkung der Erbenhaftung im Erbrecht - Kanzlei Kotte in Bielefeld

Der Erbe haftet als Rechtsnachfolger des Erblassers für die Nachlassverbindlichkeiten persönlich, d.h. mit seinem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem Wert des Nachlasses. Es ist daher zu überlegen, ob und wie die Haftung möglicherweise eingeschränkt werden kann. Zunächst sollte man sich einen Überblick über die Höhe des Nachlasses und über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten verschaffen.

Es empfiehlt sich mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu beginnen. Der Erbe ist berechtigt dieses Verzeichnis von sich aus bei Gericht einzureichen. Das Nachlassgericht kann dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses auch aufgeben und hierfür eine Frist bestimmen. In dem Nachlassverzeichnis müssen alle Nachlassgegenstände mit Angabe ihres Wertes sowie alle Nachlassverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls angegeben werden.

Die Inventaraufstellung kann naturgemäß auf zahlreiche Schwierigkeiten stoßen, da dem Erben u.U. nicht alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bekannt sind.

Sollte der Erbe beispielsweise Vermögen bei Banken oder Sparkassen vermuten, so kann er unter Vorlage des Erbscheins einen Antrag auf Auskunftserteilung an den Bundesverband deutscher Banken, Burgstraße 28, 10178 Berlin, bzw. an die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen, Buschstraße 32, 53113 Bonn stellen und so die benötigten Informationen erhalten.

Bezüglich nicht bekannter, aber vermuteter Nachlassverbindlichkeiten besteht die Möglichkeit ein Aufgebotsverfahren durchzuführen, bei welchem die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Das Aufgebotsverfahren muss jedoch innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft beantragt werden.

Bis zum Abschluss des Aufgebotsverfahrens gilt für den Erben eine Schonfrist, d.h. er ist vor Prozessen mit Nachlassgläubigem geschützt. Dies gilt jedoch nicht für Unterhaltsforderungen, die Gewährung des Dreißigsten oder den Voraus  des Ehegatten. Sofern kein Aufgebotsverfahren durchgeführt wurde, gilt diese Schonfrist 3 Monate ab Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der Ausschlagungsfrist. Die Schonfrist endet jedoch in jedem Fall mit der Einreichung des Inventars, da dann der Erbe einen Überblick über den Nachlass hat. Die Schonfrist gilt auch nicht, sofern der Erbe bereits unbeschränkt haftet.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass der Erbe das Inventar vollständig und innerhalb der vom Nachlassgericht gesetzten Frist erstellt. Sollte das Inventar absichtlich falsch erstellt oder nicht fristgerecht eingereicht worden sein, führt dies zu einer unbeschränkten Haftung des Erben. Das gleiche gilt, wenn der Erbe nach Aufforderung des Gerichts die eidesstattliche Versicherung verweigert, dass er das Inventar nach bestem Wissen aufgestellt hat.

Die unbeschränkte Haftung des Erben führt dazu, dass der Erbe mit seinem persönlichen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, Beschränkungsmöglichkeiten gibt es dann nicht mehr.

Um zu verhindern, dass die Nachlassgläubiger mit ihren Forderungen Zugriff auf das Privatvermögen nehmen, kann es erforderlich sein, die Haftung zu beschränken.

Hier hat der Erbe zwei Möglichkeiten.

Zum einen kann er einen Antrag auf Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht stellen. Dies führt dazu, dass ein Nachlassverwalter eingesetzt wird, der für die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass verantwortlich ist. Ein Rückgriff auf den Erben und dessen Privatvermögen ist dann nicht mehr möglich. Die Nachlassverwaltung kann außer vom Erben selbst auch vom Nacherben (im Nacherbfall), vom Miterben, vom Erbschaftskäufer, vom Testamentsvollstrecker oder von einem Nachlassgläubiger beantragt werden.

Zum anderen kann der Erbe auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (früher Konkurs) beantragen. Dazu ist er sogar verpflichtet. Die Beantragung muss unverzüglich nach Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses erfolgen, sonst entsteht eine Schadensersatzpflicht des Erben.

Die Schadensersatzpflicht entsteht auch, wenn der Erbe fahrlässig keine Kenntnis von der Überschuldung hatte. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Erbe das Nachlassgläubigeraufgebot nicht beantragt hat, obwohl er Grund zu der Annahme hatte, dass ihm unbekannte Nachlassverbindlichkeiten bestehen.

Die Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt ebenfalls zur Trennung des Nachlasses von Privatvermögen des Erben.

Sofern die Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt wird, kann der Erbe die Einrede der Unzulänglichkeit oder Dürftigkeit des Nachlasses erheben. Damit bleibt seine auf den Nachlass beschränkte Haftung erhalten, sein Privatvermögen bleibt geschützt.

Im Falle der Überschuldung des Nachlasses durch Vermächtnisse und Auflagen, kann der Erbe ebenfalls einen Zugriff auf sein Privatvermögen vermeiden, in dem er sich auf die Überschuldung beruft.