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Die Erbschaftssteuer spielt bei nahezu jeder Nachlassplanung eine wichtige Rolle, daher die wichtigsten Informationen im Überblick.
Der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterliegt:
Als Erwerb von Todes wegen gilt:
Als Schenkung unter Lebenden gilt:
Unter einer Zweckzuwendung, als steuerpflichtigem Vorgang, versteht man eine Zuwendung von Todes wegen oder freigiebige Zuwendung unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden ist, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks anhängig gemacht wird, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.
Soweit das Steuergesetz. Man soll es nicht glauben, aber angeblich soll man das als halbwegs gebildeter Deutscher verstehen. Letztendlich heißt es, dass ich nur den wirklich erlangten wirtschaftlichen Vorteil versteuern muss. Im Zweifel erklärt Rechtsanwältin Kotte und aus der Bielefelder Kanzlei Kotte Ihnen das im Einzelfall.
Nachdem nun geklärt ist, was zu versteuern ist, stellt sich die Frage:
Erbschafts- und Schenkungssteuerklassen
Steuerklasse I:
Steuerklasse II:
Steuerklasse III:
Erbschaftssteuersätze in den jeweiligen Steuerklassen seit dem 01.01.2010
Wert des steuerpflichtigen |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
||
|
I |
II |
III |
75.000 € 300.000 € 600.000 € 6.000.000 € 13.000.000 € 26.000.000 € über 26.000.000 € |
7 11 15 19 23 27 30 |
15 20 25 30 35 40 43 |
30 30 30 30 50 50 50 |
Freibeträge und Steuerklassen seit dem 01.01.2009
Erwerber |
Neues |
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner |
500.000 € |
Kinder/Stiefkinder/Kinder verstorbener Kinder/Stiefkinder |
400.000 € |
Kinder lebender Kinder/Stiefkinder |
200.000 € |
Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern bei Erwerbern von Todes wegen) |
100.000 € |
Personen der Steuerklasse II oder III |
20.000 € |
Darüber hinaus haben Ehegatten, Lebenspartner und Kinder noch zusätzliche Versorgungsfreibeträge, wobei Kindern ab dem 27. Geburtstag kein solcher Freibetrag mehr gewährt wird, da spätestens dann üblicherweise die Unterhaltspflicht des Erblassers geendet hätte.
Zusätzlich wird dieser Freibetrag um den Barwert steuerfreier Versorgungsbezüge (z.B. Witwen- und Waisenrenten) gekürzt, da derartige Renten ja bereits der Versorgung dienen. Sofern die Versorgungsbezüge selbst der Erbschaftssteuer unterliegen, bleibt der Versorgungsfreibetrag bestehen.
Die ungekürzten Freibeträge haben folgende Höhe:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner |
256.000,00 € |
Kind bis 4 Jahre |
52.000,00 € |
Kind von 5 bis 9 Jahren |
41.000,00 € |
Kind von 10 bis 14 Jahren |
30.700,00 € |
Kind von 15 bis 19 Jahren |
20.500,00 € |
Kind von 20 bis 26 Jahren |
10.300,00 € |